Transportschaden – Was ist zu tun?
Einen Transportschaden richtig geltend machen. Pflichten aller Beteiligten – des Empfängers, des Frachtführers/Lenkers
Da die richtige und rechtzeitige Vorgangsweise bei einem Transportschaden entscheidend für die Durchsetzung weiterer Ansprüche ist, geben die beiden Fachexperten Dr. Josef Traxler (GF Dr. Fiala) und Mag. Georg Wageneder (RA in St. Florian/Linz) wichtige Praxistipps. Transportschaden – ja oder nein? Gemäß den gesetzlichen CMR-Bestimmungen besteht die gemeinsame Pflicht zur Überprüfung des Transportgutes bei Ablieferung. Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen oder ohne unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung Vorbehalte an den Frachtführer zu richten, so besteht gemäß Art. 30 Abs. 1 CMR die widerlegliche Vermutung, dass er das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Diese Vermutung ist widerlegbar – also eine Beweisfrage! Sind äußerlich erkennbare Beschädigungen (zu beachten: nicht nur durch Sehen – auch durch Hören, Tasten, Riechen ist ein Schaden „erkennbar“) oder Teilverluste (Mengenabweichungen gelten als „erkennbar“) gegeben, muss spätestens bei der Ablieferung ein Vorbehalt gemacht werden, wobei eine allgemeine Erklärung „Beschädigung“ oder „Unter Vorbehalt übernommen“ nicht ausreicht. Vielmehr muss mit hinreichender Deutlichkeit Art und (voraussichtlicher) Umfang des Schadens bekannt gegeben werden; ein konkretes Schadenersatzbegehren ist hingegen nicht erforderlich. Ein mündlicher Vorbehalt oder ein Vorbehalt durch Zeigen reicht bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen zwar aus, zu Beweiszwecken ist jedoch Schriftlichkeit zu empfehlen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen oder Teilverlusten muss der Vorbehalt spätestens binnen sieben Tagen ab Ablieferung (ohne Sonn- und Feiertage) zwingend schriftlich erklärt werden, wobei die Schriftlichkeit auch durch E-Mail, Telefax etc. erfüllt wird. Der Vorbehalt ist vom Empfänger an den (Haupt-) Frachtführer zu richten, ein an den Absender adressierter Vorbehalt ist hingegen unwirksam. Ein wirksamer Vorbehalt führt dazu, dass die Frage, ob die Güter bei der Ablieferung beschädigt oder teilweise verloren waren, beweisrechtlich wieder gänzlich offen ist: Demnach hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass sein Schaden in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung durch den Frachtführer eingetreten ist.
Bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln und einem binnen sieben Tagen ab Ablieferung schriftlich geäußerten Vorbehalt muss der Anspruchsteller auch beweisen, dass der Schaden oder der Teilverlust nicht beim Absender/Empfänger, sondern im Obhutszeitraum zwischen Übernahme und Ablieferung durch den Frachtführer eingetreten ist. Besonderheit – Lieferfristschäden Bei Überschreitung der Lieferfrist ist gemäß Art. 30 Abs. 3 CMR binnen 21 Tagen nach Zurverfügungstellung des Gutes ein schriftlicher Vorbehalt an den (Haupt-)Frachtführer zu richten, widrigenfalls der Schadenersatzanspruch erlischt – unwiderruflicher Anspruchsverlust. Im Unterschied zum „Vorbehalt“ bei Beschädigungen/Verlusten, wo der Empfänger den Vorbehalt machen muss, können bei Lieferfristschäden auch andere Personen (zB der Absender) Vorbehalte machen. Reklamationen – Haftbarhaltung Vom Vorbehalt nach Art. 30 CMR, der Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung zu enthalten hat, zu unterscheiden ist die schriftliche Reklamation nach Art. 32 CMR, welche die Verjährung (vorläufig) hemmt. Die Schriftform wird (wie beim Vorbehalt) auch durch E-Mail, Telefax oder Ähnliches gewahrt. Reklamationsberechtigt ist jeder (für sich), der einen eigenen Anspruch gegen den Frachtführer erheben kann, also vor allem der Absender und der Empfänger. Die Reklamation darf sich – im Unterschied zum Vorbehalt – nicht auf den Hinweis auf konkrete Schäden beschränken, sondern erfordert die unmissverständliche Klarstellung gegenüber dem Frachtführer, dass er für die Schäden/ Verluste auch einstehen soll. Es müssen auch alle Urkunden angeschlossen werden, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass bereits die betragsmäßige Höhe des Schadens genannt wird. Die Reklamation als so genannte „qualifizierte Haftbarhaltung“ wird standardmäßig von den Frachtführern samt den übermittelten Schadenunterlagen an den Anspruchsteller schriftlich zurückgewiesen – die Verjährung läuft (wieder) weiter. Die Verjährungsfrist hat sich um den Zeitraum zwischen dem Einlangen des Reklamationsschreibens und dessen Zurückweisung verlängert. Für weitere Ausführungen stehen die genannten Experten gerne zur Verfügung.
Quelle: Blickpunkt LKW & BUS – Ausgabe 10/2018