BREXIT: Zollrechtliche Maßnahmen
Gemeinsam mit unserem Partner „Hannl Customs Consulting GmbH“ informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit dem UK-Warenverkehr.
Das Vereinigte Königreich hat am 31.12.2020 die Zollunion verlassen und gilt seit 01.01.2021 als Drittland. Davon jedoch unberührt bleibt Nordirland Teil des EU Zollgebietes.
Frachtführer und Spediteure, aber auch sonstige Wirtschaftsbeteiligte, welche Warenhandel mit dem Vereinigten Königreich betreiben, haben deshalb die zollrechtliche Vorschriften beider Zollgebiete zu beachten.
1. Exportabwicklungen sind an jenen Ort gebunden, an dem das Exportgut erstmalig zur Ausfuhr verpackt oder verladen wird. Eine Missachtung führt zur Verweigerung des Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
2. Welche Zoll- und Verkehrssysteme Sie im Vereinigten Königreich auch immer nutzen wollen, beantragen Sie eine britische EORI Nummer. Dazu nutzen Sie die Homepage www.gov.uk/eori. Es kostet Sie keinen Cent, der Erfassungsaufwand beträgt maximal 15 Minuten.
3. Bis 30.6.2021 gibt es im Vereinigten Königreich ein Vereinfachtes Importverfahren. Nicht kontrollpflichtige Unionswaren können unter gewissen
Bedingungen (GB EORI des Kunden) ohne Grenzaufenthalt in das britische Zollgebiet verbracht und beim Empfänger entladen werden. Der Empfänger hat die Pflicht, innerhalb von sechs Monaten eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben.
4. Verlangen Sie bei der Beladung von Gütern, die Sie in ein Drittland oder aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union befördern, einen CMR Frachtbrief. Tragen Sie dort im Feld 5 „Beigefügte Dokumente“ sämtliche, die Sendung begleitenden Unterlagen wie T1/2, Handelsrechnung, Lieferschein mit den Identitätsnummern ein.
5. Benennen Sie im CMR Frachtbrief, hier beispielsweise im Feld 13, den zollrechtlichen Status der Waren, wie z.B. „Zollgut“, „Freigut“, „Nicht-Unionsware“ oder „Unionsware“.
6. Befördern Sie Waren in einem gemeinsamen Versandverfahren, achten Sie penibel auf die fristgerechte und unversehrte Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle. Informieren Sie den nachfolgenden Wirtschaftsteilnehmer (Frachtführer, Empfänger, Spediteur) vom zollrechtlichen Status „Zollgut“ oder „Nichtunionsware“ (siehe Punkt 5), weisen Sie insbesondere auf die Frist für die Gestellung, die Bestimmungszollstelle und auch darauf hin, dass das nachfolgende Unternehmen ebenso alle Pflichten und Haftungen übernehmen, die sich aus dem Versandverfahren ergeben.
7. Beachten Sie bitte die jeweiligen Border Systeme, die in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind. In Frankreich steht das Smart Border System, in Belgien RX Seaport und in den Niederlanden Portbase zur Verfügung.
8. Kommt es während des Transportes zu Unregelmäßigkeiten, scheuen Sie sich nicht, uns als professionellen Dienstleister zu konsultieren, wir unterstützen Sie gerne bei der Lösung anstehender Probleme (www.customs-consulting.at).
9. Darüber hinaus steht das Expertenteam von FIALA für damit zusammenhängende Fragen im Bereich der Zoll- und Verkehrshaftungsversicherung gerne zur Verfügung.
Allseits eine gute Fahrt und bleiben Sie Gesund!
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