Damit sich die Fuhr auch lohnt
Hauptfrachtführer – Subunternehmer: Wann besteht eine transportrechtliche Haftung nach CMR? Ein Praxistipp der Experten Josef Traxler und Georg Wageneder.
Wie aus aktuellen Schadenszenarien ersichtlich, bestehen oft zwischen Hauptfrachtführer und dem Subunternehmer auch „Rahmenvereinbarungen“ im Sinn von Lohnfuhrverträgen: Der Subunternehmer schuldet in diesen Fallen ( anders als beim Frachtvertrag) nicht die Beförderung eines Gutes von einem Ort an einen anderen, sondern verpflichtet sich, ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Der Hauptfrachtführer organisiert also den Transport, der Subunternehmer stellt Fahrzeuge samt Fahrer für die Transporte des Hauptfrachtführers zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt dabei in der Regel auf Stundenbasis oder nach Kilometerleistung. KEINE CMR! Gerichtsurteile dazu stellen klar, dass zwischen Hauptfrachtführer und einem derartigen Subunternehmer kein Frachtführerverhältnis vorliegt und weder die Bestimmungen der CMR noch die Vorschriften des UGB über das Frachtrecht zur Anwendung kommen. Der bekannte Grundsatz ,,Verschuldensunabhängige frachtrechtliche Obhutshaftung“ für Beschädigung und Verlust der anvertrauten Ware sowie bei Verspätungsschäden ist also nicht (immer) durchsetzbar. Während der Hauptfrachtführer gegenüber seinem Auftraggeber nach frachtvertraglichen Regeln haftet, beschränkt sich die Haftung des Lohnfuhrunternehmers auf die Zurverfügungstellung einer durchschnittlich qualifizierten Arbeitskraft sowie die Arbeitsbereitschaft des zur Verfügung gestellten Personals (Lenkers). Zusätzlich haftet der Lohnfuhrunternehmer für die Bereitstellung eines zur Durchführung des Transportes grundsätzlich geeigneten und dem Stand der Technik entsprechenden Fahrzeuges. TYPENGEMISCHTER VERTRAG Ein Lohnfuhrvertrag ist ein „typengernischterVertrag‘: der sich aus Fahrzeugmiete (Lkw) und Dienstverschaffung / Arbeitskräfteüberlassung (Lenker) zusammensetzt. Der Lohnfuhrunternehmer ist grundsätzlich nicht als Frachtführer anzusehen – es wird kein Beförderungserfolg geschuldet. Dem folgend hat er keine „Obhutspflicht“ am Transportgut und haftet nur verschuldensabhängig. Es kommt auch nicht auf die Abrechnungsweise an, sondern es ist entscheidend, ob der auftraggebende Hauptfrachtführer oder aber der, der das Fahrzeug und den Lenker zur Verfügung stellt, auch über den Fahrer disponiert und anweist (unmittelbare, verbindliche, umfassende Weisungen oder auch „qualifizierte Weisungsabhängigkeit“) genannt. Hier ist die Sachlage im jeweiligen Einzelfall zu klären – auf diverse Gerichtsentscheidungen dazu sei verwiesen.
Der Hauptfrachtführer muss daher damit rechnen, keinen – oder nur eingeschränkt – Regress gegenüber seinem Subunternehmer nehmen zu können, obwohl er (sein Versicherer) seinem Auftraggeber gegenüber Schadenersatzansprüche leisten musste.
FAZIT Nachdem diese Thematik selbst unter Transport-Fachleuten oft für Unklarheiten sorgt, sollten die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen stets juristisch dahingehend geprüft werden. Die unterschiedlichsten Rechtsentscheidungen sind zu berücksichtigen, wonach ein „Beförderungsauftrag“ nicht in jedem Fall zu einer transportrechtlichen Haftung führt. Wichtig ist es auch, bei entsprechendem Bedarf auch Lohnfuhrverhältnisse in die versicherungstechnische Risikoerhebung mit einzubeziehen und im Deckungsumfang einer frachtrechtlichen Verkehrshaftungsversicherung zu berücksichtigen.
Quelle: STRAGÜ – August 2018