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Damit sich die Fuhr auch lohnt

Hauptfrachtführer – Subunternehmer: Wann besteht eine transportrechtliche Haftung nach CMR? Ein Praxistipp der Experten Josef Traxler und Georg Wageneder.

 

Wie aus aktuellen Schadenszenarien ersichtlich, bestehen oft zwischen Hauptfrachtführer und dem Subunter­nehmer auch „Rahmenvereinbarungen“ im Sinn von Lohnfuhrverträgen: Der Subunternehmer schuldet in diesen Fal­len ( anders als beim Frachtvertrag) nicht die Beförderung eines Gutes von einem Ort an einen anderen, sondern verpflich­tet sich, ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Wei­sung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Der Hauptfrachtführer orga­nisiert also den Transport, der Subunter­nehmer stellt Fahrzeuge samt Fahrer für die Transporte des Hauptfrachtführers zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt dabei in der Regel auf Stundenbasis oder nach Kilometerleistung. KEINE CMR! Gerichtsurteile dazu stellen klar, dass zwischen Hauptfrachtführer und einem derartigen Subunternehmer kein Fracht­führerverhältnis vorliegt und weder die Bestimmungen der CMR noch die Vor­schriften des UGB über das Frachtrecht zur Anwendung kommen. Der bekannte Grundsatz ,,Verschuldensunabhängige frachtrechtliche Obhutshaftung“ für Beschädigung und Verlust der anvertrau­ten Ware sowie bei Verspätungsschäden ist also nicht (immer) durchsetzbar. Wäh­rend der Hauptfrachtführer gegenüber seinem Auftraggeber nach frachtvertrag­lichen Regeln haftet, beschränkt sich die Haftung des Lohnfuhrunternehmers auf die Zurverfügungstellung einer durch­schnittlich qualifizierten Arbeitskraft sowie die Arbeitsbereitschaft des zur Ver­fügung gestellten Personals (Lenkers). Zusätzlich haftet der Lohnfuhrunter­nehmer für die Bereitstellung eines zur Durchführung des Transportes grund­sätzlich geeigneten und dem Stand der Technik entsprechenden Fahrzeuges. TYPENGEMISCHTER VERTRAG Ein Lohnfuhrvertrag ist ein „typenge­rnischterVertrag‘: der sich aus Fahrzeug­miete (Lkw) und Dienstverschaffung / Arbeitskräfteüberlassung (Lenker) zusammensetzt. Der Lohnfuhrunterneh­mer ist grundsätzlich nicht als Fracht­führer anzusehen – es wird kein Beförde­rungserfolg geschuldet. Dem folgend hat er keine „Obhutspflicht“ am Transportgut und haftet nur verschuldensabhängig. Es kommt auch nicht auf die Abrechnungs­weise an, sondern es ist entscheidend, ob der auftraggebende Hauptfrachtfüh­rer oder aber der, der das Fahrzeug und den Lenker zur Verfügung stellt, auch über den Fahrer disponiert und anweist (unmittelbare, verbindliche, umfassende Weisungen oder auch „qualifizierte Wei­sungsabhängigkeit“) genannt. Hier ist die Sachlage im jeweiligen Einzelfall zu klä­ren – auf diverse Gerichtsentscheidungen dazu sei verwiesen.

 

Der Hauptfrachtführer muss daher damit rechnen, keinen – oder nur eingeschränkt – Regress gegenüber seinem Subunter­nehmer nehmen zu können, obwohl er (sein Versicherer) seinem Auftraggeber gegenüber Schadenersatzansprüche leis­ten musste.

 

FAZIT Nachdem diese Thematik selbst unter Transport-Fachleuten oft für Unklarhei­ten sorgt, sollten die jeweiligen vertrag­lichen Vereinbarungen stets juristisch dahingehend geprüft werden. Die unter­schiedlichsten Rechtsentscheidungen sind zu berücksichtigen, wonach ein „Beförderungsauftrag“ nicht in jedem Fall zu einer transportrechtlichen Haf­tung führt. Wichtig ist es auch, bei ent­sprechendem Bedarf auch Lohnfuhrver­hältnisse in die versicherungstechnische Risikoerhebung mit einzubeziehen und im Deckungsumfang einer frachtrecht­lichen Verkehrshaftungsversicherung zu berücksichtigen.

 

Quelle: STRAGÜ – August 2018


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